ZaRoWo - Verein für Zahlbare Rollstuhlgängige Wohnungen

1 Name und Begriffe
Unter dem Namen "Zahlbare rollstuhlgängige Wohnungen (ZaRoWo)" besteht in Schönbühl ein Verein gemäss ZGB 60 ff.
Unter dem Begriff "rollstuhlgängige Wohnung" wird in diesen Statuten verstanden, dass die Wohnung sowohl einen für Rollstuhlfahrer geeigneten Zugang hat als auch die Nasszellen und die Küche für Rollstuhlfahrer benutzbar sind.

2 Vereinszweck

2.1 Ziele

Der Verein will folgende Ziele erreichen:
Der Verein ZaRoWo soll Eigentümern von selbstgenutzten rollstuhlgängigen Wohnungen nach Möglichkeit günstiges Fremdkapital zur Verfügung stellen. Dies soll in einer Anfangsphase von 5 Jahren auf das Projekt "Burgerfeld 107-1, Schönbühl" begrenzt sein und später mit der Stiftung (siehe 2.2) sofern möglich ausgeweitet werden.
Nutzniesser dieses Vereins kann nur sein, wer aufgrund einer körperlichen Behinderung auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unwiderruflich karitative und gemeinnützige Zwecke.

2.2 Nebenzweck

Der Verein soll sobald möglich in eine Stiftung umgewandelt werden.

2.3 Massnahmen/Aktivitäten

Der Verein sammelt Geld und übernimmt nach und nach das gesamte Fremdkapital der Wohnung 107-1 im Burgerfeld Schönbühl. Das Fremdkapital wird entweder kostenlos oder zu einem sehr günstigen Zinssatz zur Verfügung gestellt. Die allfälligen Zinseinnahmen dienen der weiteren Äufnung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszwecks. Spenden von Dritten können nur für den Vereinszweck eingesetzt werden. Allfällige Spesen der Vorstandsmitglieder müssen durch Mitgliederbeiträge abgedeckt werden.

3 Organisation

3.1 Vereinsjahr

Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.

3.2 Organe

Die Organe des Vereins sind
- Vereinsversammlung (siehe 3.2.1)
- Vorstand (siehe 3.2.2)
3.2.1 Vereinsversammlung
3.2.1.1 Bedeutung und Einberufung

Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Dies kann jederzeit aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen. Zwingend muss sie einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet immer im Februar oder März statt.
3.2.1.2 Zuständigkeit
Die Vereinsversammlung
    * wählt den Vorstand
    * wählt 1 - 2 Revisoren
    * genehmigt die Rechnung
    * entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
    * hat die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands.

3.2.1.3 Beschlussfassung

Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst, sofern der Beschluss nicht ein Gebiet betrifft, für das nach Statuten ein anderes Organ zuständig ist.
Die schriftliche Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.
3.2.1.4 Stimmrecht, Mehrheit und Zeitpunkt der Ankündigung zu beschliessender Gegenstände Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Traktanden der Vereinsversammlung bzw. die grobe Schilderung der zu beschliessenden Gegenstände muss allen Mitgliedern zusammen
mit der Einladung zur Vereinsversammlung mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Datum der Vereinsversammlung zugestellt werden.
Die Einladung zur Vereinsversammlung kann weniger als 3 Wochen im voraus erfolgen, wenn die Gesamtmitgliederzahl weniger als 20 beträgt.
Sofern die Vereinsversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschliesst, genügend Information zur Beschlussfassung zu besitzen, und mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sind, kann auch über Gegenstände abgestimmt werden, die nicht gehörig angekündigt worden sind.

3.2.1.5 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins braucht es eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen, wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person zugunsten von behinderten Menschen mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

3.2.2 Vorstand

3.2.2.1 Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Obliegenheiten.

3.2.2.2 Zusammensetzung und Ämter

Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, die von der Vereinsversammlung gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder verteilen die Ämter selbständig unter sich.

3.2.2.3 Amtszeit

Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern beträgt 4 Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Alle vier Jahre finden zwingend Wahlen statt; zwischenzeitlich gewählte Vorstandsmitglieder müssen durch die Vereinsversammlung neu gewählt bzw. bestätigt werden. Ein Vorstandsmitglied kann bei wichtigen Gründen durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der Vereinsversammlung abgewählt werden.

3.2.2.4 Beschlussfähigkeit und Protokoll

Der Vorstand ist nur bei Vollzähligkeit beschlussfähig. Beschlüsse müssen zu ihrer Gültigkeit protokolliert werden. Der Vorstand führt Protokoll über seine Sitzungen und über die Vereinsversammlung.

3.2.2.5 Befugnisse

Die Vorstandsmitglieder sind unterschriftsberechtigt zu zweien. Sie sind berechtigt über die vorhandenen Vereinsmittel im Sinne des Vereinszweckes zu verfügen.
Der Vorstand ist ermächtigt zur Erfüllung des Vereinszwecks und nach Vorstandsbeschluss bindende Verträge zu unterzeichnen.
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

4 Mitglieder

4.1 Aufnahmebedingungen

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die von einem bisherigen Mitglied empfohlen wird.

4.2 Ein- und Austritt

Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich den Austritt aus dem Verein bekannt geben.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

4.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.3.1 Beitragspflicht

Der Jahresbeitrag beträgt pro Mitglied CHF 100.-- pro Jahr

4.3.2 Stimm- und Wahlrecht

Jedes Mitglied hat das volle aktive und passive Stimm- und Wahlrecht

4.4 Haftung
Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt, das heisst: die Mitglieder haften für Vereinsverpflichtungen nur bis zur Höhe des jeweiligen Jahresbeitrages.

4.5 Anrecht auf Einkommen und Vermögen des Vereins

Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Einkommen oder Vermögen des Vereins ausser im Sinne des Vereinszweckes.

4.6 Ausschliessung

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck handelt oder bei anderen wichtigen Gründen. Der Ausschlus eines Mitgliedes kann nur mit einstimmigem Vorstandsbeschluss erfolgen.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann zuhanden der Vereinsversammlung Rekurs eingelegt werden.

5 Mittel
Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszweckes auf folgende Mittel zurückgreifen:
    * Mitgliederbeiträge
    * Spenden
    * Gönnerbeiträge
    * allfällige Subventionen
    * allfällige Zinsen aus dem Vereinsvermögen
    * Erträge aus Vereinsanlässen
Genehmigt anlässlich der 1. Vereinsversammlung vom 28.06.2004 in Schönbühl.

Die Gründungsmitglieder
Michael Fries      Robert Würgler        Marc Tillmann
(Präsident)   (Vizepräsident)  (Sekretär)